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Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung (GewO) liegt vor :

  • Verwaltung gemeinschaftlichen Eigentums von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuches
    (Wohnimmobilien verwaltende Personen) (§ 34c Abs. 1 Nr. 4 GewO)
  • Wirtschaftliche Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Baubetreuer im fremden Namen und für fremde Rechnung
    (§ 34c Abs. 1 Nr. 3b GewO)


Voraussetzung für diese Genehmigung sind:

  • Absicherung der Kunden durch Vermögensschadensversicherungen.
  • Einwandfreier Leumund und gesicherte wirtschaftliche Verhältnisse.
  • Kontinuierliche Weiterbildung über den Standard hinaus.


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